Überwachung am Arbeitsplatz: Datenschutz und Mitarbeiterüberwachung

Recht & Compliance im HR
14. Dezember 2025
Datenschutz Mitarbeiterüberwachung

Moderne Technologien verändern unsere Arbeitswelt grundlegend. Für Unternehmen werden Kontrollmöglichkeiten immer zugänglicher. Die Technik wird günstiger und einfacher einzusetzen. Das macht neue Überwachungsoptionen für Arbeitgeber besonders reizvoll.

Doch welche Regeln gelten für die Überwachung Ihrer Mitarbeitenden? Dieses Thema beschäftigt die Rechtswelt seit Jahren. Es betrifft viele technische Bereiche. Fast jede Maßnahme sammelt personenbezogene Daten. Daher ist eine solide Rechtsgrundlage unverzichtbar.

Wir führen Sie durch diese komplexe Thematik. Unser Ziel ist Klarheit. Das Interesse des Arbeitgebers an Kontrolle muss im Einklang mit den Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten stehen. Eine pauschale Lösung gibt es nicht. Jeder Einzelfall erfordert eine sorgfältige Prüfung.

Wichtiger Hinweis zur aktuellen Rechtslage: Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Mitarbeiterüberwachung befinden sich derzeit im Wandel. Nach einem wegweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. März 2023 (Az. C-34/21) ist die Anwendbarkeit zentraler deutscher Vorschriften umstritten. Arbeitgeber sollten sich daher verstärkt an den direkten Vorgaben der DSGVO orientieren und rechtlichen Rat einholen.

Die wichtigsten Punkte vorab 

  • Technologische Vereinfachung macht Überwachung für Arbeitgeber attraktiver.
  • Beinahe jede Überwachungsmaßnahme erfasst personenbezogene Daten.
  • Eine rechtliche Grundlage für Überwachungsvorgänge ist zwingend erforderlich.
  • Das Kontrollinteresse des Unternehmens muss Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter respektieren.
  • Die Digitalisierung schafft neue Möglichkeiten, aber auch höhere datenschutzrechtliche Anforderungen.
  • Verschiedene Technikbereiche kommen zur Überwachung zum Einsatz.
  • Eine rechtssichere Lösung erfordert eine individuelle Einzelfallbeurteilung.
  • Die Rechtslage ist nach dem EuGH-Urteil 2023 in Bewegung – rechtliche Beratung ist unerlässlich.

Rechtliche Grundlagen der Mitarbeiterüberwachung

Im Zentrum der rechtlichen Betrachtung steht § 26 BDSG als spezifische Norm für den Beschäftigtendatenschutz. Diese Vorschrift bildet den rechtlichen Rahmen für alle Überwachungsmaßnahmen im Arbeitsverhältnis.

BDSG und DSGVO im Überblick

Art. 88 DSGVO ermöglicht es nationalen Gesetzgebern, spezielle Regelungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten von Beschäftigten zu schaffen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und im BDSG konkrete Vorgaben verankert.

Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies: Jede Erhebung von Daten Ihrer Beschäftigten muss an § 26 BDSG gemessen werden. Die Norm verlangt, dass Maßnahmen zur Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sein müssen.

Wichtige aktuelle Entwicklung: Der Europäische Gerichtshof hat am 30. März 2023 entschieden, dass
§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG als zu unspezifische Generalklausel möglicherweise nicht den Anforderungen des Art. 88 DSGVO entspricht. Die Rechtslage ist seither umstritten. Viele Datenschutzaufsichtsbehörden empfehlen daher, sich vorrangig auf die Rechtsgrundlagen der DSGVO zu stützen, insbesondere:

Rechtsgrundlagen für Mitarbeiterüberwachung

Es gibt verschiedene Rechtsgrundlagen für die Überwachung von Mitarbeitern. Diese sind wichtig für die Einhaltung der Datenschutzgesetze.

  • Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung)
  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse nach Interessenabwägung)

Die Rechtsunsicherheit macht es wichtig, die Rechtsgrundlage genau zu prüfen und zu dokumentieren.

Anwendung des Lex Specialis im Beschäftigtendatenschutz

Das Prinzip des »lex specialis« besagt, dass speziellere Regelungen allgemeinen Vorschriften vorgehen. Im Bereich der Überwachung bedeutet dies: § 26 BDSG als spezifische Norm hat Vorrang vor den allgemeineren Grundsätzen der DSGVO.

Dennoch bleiben wichtige Informationspflichten aus Art. 13 ff. DSGVO anwendbar. Sie müssen Ihre Mitarbeiter über geplante Maßnahmen transparent informieren.

Besonders strenge Voraussetzungen gelten bei Verdacht auf Straftaten. Hier benötigen Sie dokumentierbare Anhaltspunkte und müssen die Interessenabwägung besonders sorgfältig vornehmen.

Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen:

  • § 26 BDSG als zentrale Rechtsgrundlage für Überwachungsmaßnahmen
  • Vorrang des speziellen nationalen Rechts vor allgemeinen EU-Vorschriften
  • Transparente Information der Beschäftigten über geplante Maßnahmen
  • Strengere Anforderungen bei Verdacht auf Straftaten

Praxisleitfaden: Datenschutz Mitarbeiterüberwachung im Unternehmen

Bevor Sie als Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, ist die klare Definition Ihrer Ziele wichtig. 

Voraussetzungen und Grenzen gesetzlicher Regelungen

Zunächst müssen Sie den konkreten Zweck Ihrer geplanten Überwachung genau definieren. Dokumentieren Sie diese Zielsetzung transparent. Dies schafft den notwendigen Rahmen für alle weiteren Schritte.

Prüfen Sie stets, ob mildere Mittel zur Zielerreichung verfügbar sind. Die gewählte Maßnahme sollte das am wenigsten eingreifende Instrument sein. Dieser Grundsatz schützt die Interessen aller Beteiligten.

Im Abwägungsprozess stehen sich verschiedene Interessen gegenüber. Ihr berechtigtes Interesse als Arbeitgeber trifft auf die Persönlichkeitsrechte Ihrer Mitarbeiter. Eine pauschale Lösung existiert hier nicht.

Jeder Fall erfordert eine individuelle Beurteilung. Die Umstände variieren stark zwischen verschiedenen Unternehmen. Klare Grenzen sind in der Rechtsprechung kaum erkennbar.

Wichtig: Datenschutz-Folgenabschätzung

Bei besonders eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich sein. Dies betrifft insbesondere:

  • Umfassende Videoüberwachung
  • Systematische GPS-Tracking-Systeme
  • Automatisierte Leistungsauswertungen

Wir empfehlen Ihnen, bei der Planung einen Experten hinzuzuziehen. So minimieren Sie rechtliche Risiken für Ihr Unternehmen. Dieses Vorgehen bewahrt das Vertrauen Ihrer Arbeitnehmer.

Technische Überwachungsmethoden und Lösungen

Verschiedene technische Systeme bieten heute unterschiedliche Ansätze für Kontrollen im Unternehmen. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Methoden vor und zeigen deren rechtliche Rahmenbedingungen auf.

Technische Überwachungsmethoden am Arbeitsplatz

Videoüberwachung und Softwarekontrollen

Die Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts ist grundsätzlich zulässig. Kameras sollten jedoch vorrangig Zutrittspunkte filmen und nicht gezielt auf Mitarbeiter gerichtet sein.

Die Speicherdauer des Materials muss möglichst kurz ausfallen. Sowohl Beschäftigte als auch Kunden müssen über den Einsatz informiert werden.

Absolute Grenzen der Videoüberwachung:

Private Bereiche wie Toiletten, Umkleiden, Pausenräume und Sozialräume dürfen unter keinen Umständen videoüberwacht werden. Diese Bereiche dienen der privaten Lebensgestaltung und sind durch das Persönlichkeitsrecht absolut geschützt.

Heimliche Videoüberwachung:

Grundsätzlich verboten. Nur bei konkretem, dokumentiertem Straftatverdacht und nach Ausschöpfung aller milderen Mittel kann sie als letztes Mittel in Betracht kommen. Die Rechtsprechung ist hier besonders streng.

Mitbestimmung des Betriebsrats:

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung. Ohne Zustimmung oder Einigungsstellenspruch ist die Einführung solcher Systeme rechtswidrig. Dies gilt auch für:

  • Videoüberwachung am Arbeitsplatz
  • GPS-Tracking-Systeme
  • Zeiterfassungssysteme mit Leistungskontrolle
  • Software-Monitoring-Tools

Bei Software-Kontrollen gelten strenge Grenzen. Umfassende Systeme wie Keylogger sind nur bei konkretem Straftatverdacht erlaubt (BAG-Rechtsprechung, Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16).

Die Überwachung von Log-in-Aktivitäten kann jedoch zulässig sein. Dies gilt besonders bei sensiblen Daten oder Protokollierungspflichten.

GPS-Tracking und andere digitale Ansätze

GPS-Kontrolle in Firmenfahrzeugen ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Verkehrssicherheit und Einsatzplanung können legitime Zwecke darstellen.

Lückenlose Bewegungsprofile oder Ortung in der Freizeit sind untersagt. Wichtig: Bei Firmenfahrzeugen mit Privatnutzung darf GPS-Tracking nur während der Arbeitszeit erfolgen. Die Ortung im privaten Bereich ist nach DSGVO und BDSG unzulässig.

Zeiterfassungssysteme sind datenschutzkonform, wenn sie keine detaillierten Bewegungs- oder Leistungsprofile erstellen.

Übersicht: Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen

ÜberwachungsmethodeZulässiger EinsatzzweckBesondere GrenzenBetriebsrat-Mitbestimmung
VideoüberwachungHausrechtsschutzKeine gezielte Mitarbeiterbeobachtung, absolute Grenzen bei privaten BereichenJa (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
Software-KontrollenZugangssicherheitKeylogger nur bei StraftatverdachtJa (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
GPS-TrackingVerkehrssicherheit, EinsatzplanungKeine Freizeitortung, keine PrivatnutzungJa (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
ZeiterfassungArbeitszeitkontrolleKeine BewegungsprofileJa (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)

E-Mail- und Internetnutzung

Bei der privaten Nutzung betrieblicher Systeme sind Stichproben möglich, wenn diese verboten ist. Pauschales Lesen aller E-Mails bleibt jedoch unzulässig.

Wichtiger Unterschied:

  • Privatnutzung verboten: Stichprobenartige Kontrolle der Metadaten (Absender, Empfänger, Betreff) möglich, nicht aber der Inhalte ohne konkreten Anlass
  • Privatnutzung erlaubt: Schutz durch das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) – Arbeitgeber wird zum Telekommunikationsdiensteanbieter mit entsprechenden Beschränkungen

Jeder Einsatz technischer Überwachung erfordert eine sorgfältige Interessenabwägung. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte Ihrer Mitarbeiter steht dabei im Vordergrund.

Einwilligung und Freiwilligkeit als Erfolgsfaktor

Die Einwilligung Ihrer Beschäftigten bildet eine wichtige Grundlage für viele Überwachungsmaßnahmen. Nach § 26 Abs. 2 BDSG muss diese förmlich und vor allem freiwillig erfolgen.

 

Einwilligung Mitarbeiterueberwachung

 

In der Praxis stellt das Kriterium der Freiwilligkeit oft die größte Hürde dar. Wir zeigen Ihnen, wie Sie eine rechtssichere Einwilligung gestalten.

Kriterien für eine rechtssichere Einwilligung

Eine wirksame Einwilligung erfordert vollumfängliche Information. Ihre Angestellten müssen Art, Zweck und Löschfristen kennen.

Besonders wichtig ist das Widerrufsrecht. Eine einmal erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Als Arbeitgeber müssen Sie die Maßnahme dann umgehend einstellen.

SituationFreiwilligkeit wahrscheinlichBesondere Anforderungen
Betriebliche GesundheitsförderungJaKlarer Vorteil für Beschäftigte
Privatnutzung IT-SystemeJaGleichgerichtete Interessen
Schutz vor DiebstählenJaKeine Totalüberwachung
Vor VertragsschlussNeinAbhängigkeit beeinträchtigt Freiwilligkeit

Umgang mit Abhängigkeiten im Beschäftigungsverhältnis

Der Grad der Abhängigkeit beeinflusst die Freiwilligkeit entscheidend. Steht die Einwilligung unter Druck, kann sie unwirksam sein.

Besonders kritisch ist die Situation bei Neueinstellungen. Wenn die Einwilligung Voraussetzung für die Anstellung wird, fehlt die Freiwilligkeit.

§ 26 Abs. 2 S. 2 BDSG nennt konkrete Anhaltspunkte für Freiwilligkeit:

  • Rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil für den Beschäftigten
  • Gleichgelagerte Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Wir empfehlen eine schriftliche Dokumentation. So können Sie im Streitfall die Rechtmäßigkeit nachweisen. Transparenz schützt die Interessen aller Beteiligten.

Praxis-Tipp: Angesichts der Schwierigkeiten beim Nachweis der Freiwilligkeit sollten Sie vorrangig auf gesetzliche Rechtsgrundlagen (Art. 6 DSGVO, § 26 BDSG) statt auf Einwilligungen setzen.

Grenzen, Risiken und Handlungsempfehlungen

Als Arbeitgeber bewegen Sie sich stets im Spannungsfeld zwischen Kontrolle und Vertrauen. Wir helfen Ihnen, die kritischen Grenzen zu erkennen.

Identifikation unzulässiger Überwachungsmaßnahmen

Private Bereiche wie Toiletten oder Umkleiden müssen frei von jeder Überwachung bleiben. Heimliche Kontrollen sind grundsätzlich verboten.

Eine Ausnahme gilt nur bei konkretem Verdacht auf Straftaten. Dann darf gezielt überwacht werden. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.

Unangekündigte Kontrollen am Arbeitsplatz sind oft das mildere Mittel. Totalüberwachung per Kamera ist meist unzulässig.

Beispiele absolut unzulässiger Maßnahmen:

  • Videoüberwachung in Toiletten, Umkleiden, Pausenräumen
  • Permanente Keylogger-Überwachung ohne Straftatverdacht
  • GPS-Tracking während der Freizeit/Privatnutzung
  • Heimliche Videoüberwachung ohne dokumentierten Verdacht
  • Lückenlose E-Mail-Inhaltskontrollen ohne konkreten Anlass

Konsequenzen für Arbeitgeber und mögliche Maßnahmen

Verstöße können hohe Geldbußen nach sich ziehen. Nach Art. 83 DSGVO drohen Bußgelder von:

  • Bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (je nachdem, was höher ist) bei Verstößen gegen Informationspflichten, Auftragsverarbeitung etc.
  • Bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes bei Verstößen gegen Grundprinzipien der Datenverarbeitung oder Betroffenenrechte

Gewonnene Daten sind vor Gericht oft nicht verwertbar (Beweisverwertungsverbot).

Ihre Mitarbeiter haben Anspruch auf sofortige Unterlassung. Sie können Verstöße bei Aufsichtsbehörden melden. Zusätzlich drohen:

  • Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO
  • Imageschaden und Vertrauensverlust
  • Arbeitsrechtliche Konsequenzen (unwirksame Kündigungen)
  • In schweren Fällen: strafrechtliche Konsequenzen

Wir empfehlen eine rechtliche Prüfung vor jedem Einsatz. Ziehen Sie Ihren Datenschutzbeauftragten hinzu. So vermeiden Sie kostspielige Fehler.

Selbst bei berechtigtem Interesse am Schutz Ihres Unternehmens gilt: Die gewählte Maßnahme darf nicht unverhältnismäßig sein.

Handlungsempfehlungen für rechtssichere Überwachung:

  1. Rechtsgrundlage prüfen: Dokumentieren Sie, ob Art. 6 DSGVO oder § 26 BDSG als Grundlage dient
  2. Betriebsrat einbinden: Holen Sie die Zustimmung bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen ein
  3. Transparenz herstellen: Informieren Sie Beschäftigte vorab über Art, Umfang und Zweck
  4. Verhältnismäßigkeit wahren: Prüfen Sie mildere Mittel
  5. Dokumentation: Halten Sie Entscheidungsprozesse schriftlich fest
  6. Datenschutz-Folgenabschätzung: Führen Sie diese bei risikoreichen Maßnahmen durch
  7. Regelmäßige Überprüfung: Evaluieren Sie bestehende Maßnahmen kontinuierlich

Fazit

Rechtssichere Kontrollen am Arbeitsplatz basieren auf drei fundamentalen Prinzipien. Transparenz gegenüber Ihren Mitarbeitern schafft Vertrauen und minimiert rechtliche Risiken. Die Verhältnismäßigkeit der gewählten Maßnahmen muss stets gewahrt bleiben.

Jeder Fall erfordert eine individuelle Beurteilung. Die Rechtsgrundlage kann je nach Einzelfall auf Art. 6 DSGVO oder § 26 BDSG gestützt werden – wobei die Rechtslage nach dem EuGH-Urteil von 2023 im Fluss ist. Pauschale Lösungen existieren nicht. Ihr berechtigtes Interesse als Arbeitgeber muss mit den Persönlichkeitsrechten Ihrer Beschäftigten im Einklang stehen.

Besonders zu beachten:

  • Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 BetrVG sind zwingend einzuhalten
  • Nach dem EuGH-Urteil vom 30. März 2023 sollten Sie sich verstärkt auf die direkten Rechtsgrundlagen der DSGVO (Art. 6 Abs. 1 lit. b und f) stützen
  • Die Rechtslage im Beschäftigtendatenschutz entwickelt sich dynamisch weiter

Wir empfehlen Ihnen nachdrücklich: Ziehen Sie vor jedem Einsatz Ihren Datenschutzbeauftragten und bei komplexen Fragen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzu. Dokumentieren Sie alle Schritte lückenlos. So treffen Sie fundierte Entscheidungen, die Ihr Unternehmen schützen und Ihre Angestellten respektieren.

Die rechtssichere Mitarbeiterüberwachung ist kein einmaliges Projekt, sondern ein kontinuierlicher Prozess der Anpassung an neue Technologien, veränderte Rechtsprechung und aktuelle Datenschutzvorgaben.

FAQ – häufig gestellte Fragen

Darf ein Arbeitgeber die private Nutzung von Firmengeräten überwachen?

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Wir empfehlen eine klare Betriebsvereinbarung, die Art und Zweck der Kontrollen definiert. Ohne konkreten Anlass oder Verdacht auf eine Straftat sind pauschale Überwachungsmaßnahmen unzulässig. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Angestellten hat stets Priorität. Bei erlaubter Privatnutzung greift zusätzlich das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG, was die Kontrollmöglichkeiten erheblich einschränkt.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für Videoüberwachung am Arbeitsplatz?

Die DSGVO und das BDSG setzen hier klare Grenzen. Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse des Unternehmens besteht, zum Beispiel zum Schutz von Kunden oder wertvollen Gütern. Wir raten, betroffene Mitarbeiter vorab umfassend zu informieren und die Überwachung auf notwendige Bereiche zu beschränken. Besonders wichtig: Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Private Bereiche wie Toiletten und Umkleiden sind absolut tabu.

Ist die Überwachung von E-Mails und Internetnutzung ohne Einwilligung erlaubt?

Grundsätzlich nein, mit Einschränkungen. Die Kontrolle des Inhalts privater Kommunikation verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Stichprobenartige Kontrollen zur Einhaltung von Nutzungsvorgaben sind möglich, wenn diese transparent kommuniziert wurden und die Privatnutzung verboten ist. Dabei dürfen in der Regel nur Metadaten (nicht Inhalte) überprüft werden. Bei begründetem Verdacht auf schwerwiegende Pflichtverletzungen können spezifische Maßnahmen gerechtfertigt sein. Beachten Sie: Bei erlaubter Privatnutzung wird der Arbeitgeber zum Telekommunikationsdiensteanbieter mit erheblichen rechtlichen Beschränkungen.

Was sind die Risiken bei unzulässiger Kontrolle von Beschäftigten?

Unternehmen riskieren hohe Bußgelder nach der DSGVO (bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes), Schadensersatzklagen der Arbeitnehmer und erheblichen Imageschaden. Unrechtmäßig erlangte Beweise unterliegen einem Verwertungsverbot vor Gericht. Zusätzlich können arbeitsrechtliche Konsequenzen wie die Unwirksamkeit von Kündigungen drohen. Wir unterstützen Sie dabei, rechtssichere Maßnahmen zu entwickeln, die Ihre Interessen wahren und gleichzeitig das Vertrauensverhältnis zu Ihren Angestellten stärken.

Wie kann eine Einwilligung der Mitarbeiter rechtssicher eingeholt werden?

Eine wirksame Einwilligung muss freiwillig, informiert und für einen bestimmten Zweck erteilt werden. Wir helfen Ihnen, Formulierungen zu finden, die Abhängigkeiten im Beschäftigungsverhältnis ausgleichen und alle notwendigen Informationen klar darlegen. Eine schriftliche oder elektronische Bestätigung nach § 26 Abs. 2 BDSG bietet dabei maximale Rechtssicherheit für Ihr Unternehmen. Wichtig: Weisen Sie explizit auf das jederzeitige Widerrufsrecht hin. In der Praxis ist jedoch zu beachten, dass die Freiwilligkeit im Arbeitsverhältnis schwer nachzuweisen ist – daher sollten Sie vorrangig auf gesetzliche Rechtsgrundlagen setzen.

Was muss ich zum EuGH-Urteil von 2023 bezüglich § 26 BDSG wissen?

Der Europäische Gerichtshof hat am 30. März 2023 entschieden, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG möglicherweise zu unspezifisch ist und nicht den Anforderungen des Art. 88 DSGVO entspricht. Die Rechtslage ist seither umstritten. Als Arbeitgeber sollten Sie sich daher verstärkt auf die direkten Rechtsgrundlagen der DSGVO stützen, insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse). Eine rechtliche Beratung vor der Einführung neuer Überwachungsmaßnahmen ist dringend empfohlen.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei Überwachungsmaßnahmen?

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer bestimmt sind. Dies betrifft praktisch alle relevanten Überwachungssysteme: Videokameras, GPS-Tracker, Zeiterfassungssysteme mit Leistungsauswertung und Software-Monitoring-Tools. Ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einen Spruch der Einigungsstelle ist die Einführung solcher Systeme rechtswidrig. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ist daher unerlässlich.


Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen konsultieren Sie bitte Ihren Datenschutzbeauftragten und/oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.


Quellen und weiterführende Literatur:


Teile diesen Beitrag
Erdmännchen mit Hurra-Schild auf weißem Hintergrund, betont die Freude und Erfolge in effizientem Recruiting.

Wir kommen uns näher...

Ihre Nachricht ist auf dem Weg. Jetzt sind wir am Zug.